Bearbeiter: Prof. Dieter Schmalz

Verfassungsbeschwerde (§§ 90 ff. BVerfGG) gegen Gesetz, Verwaltungsakt und Urteil. Verfassungsmäßigkeit des § 130 IV StGB. Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). Beschränkung der Meinungsfreiheit durch allgemeines Gesetz (Art. 5 II) und eine immanente Schranke zum Schutz vor Billigung des NS-Staates. Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG). Bestimmtheit von Strafgesetzen (Art. 103 II GG). Verbot einer Versammlung (§ 15 VersG)


BVerfG Beschluss vom 4. 11. 2009 (1 BvR 2150/08) NJW 2010, 47

Fall
(Wunsiedel)

B, Mitglied der Neonazi-Szene, meldete für den 20. August - wie in jedem Jahr - eine Veranstaltung unter freiem Himmel in der Stadt Wunsiedel mit dem Thema „Gedenken an Rudolf Heß“ an. Rudolf Heß war im NS-Staat lange Jahre „Stellvertreter des Führers Adolf Hitler“. An ihn soll der alljährliche Aufmarsch an seinem Grab in Wunsiedel erinnern. Der Anmeldung war die Erklärung beigefügt, dass die geplante Veranstaltung zusätzlich das Motto trägt „Seine Ehre galt ihm mehr als die Freiheit“. Mit Bescheid vom 29. 6. verbot die zuständige Versammlungsbehörde die Veranstaltung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Das Verbot wurde damit begründet, bei der Veranstaltung müsse damit gerechnet werden, dass gegen § 130 IV StGB verstoßen werde. Diese - 2005 erlassene - Vorschrift lautet: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.“ Die Ehrung einer Symbolfigur des NS-Staates könne nur als nachträgliche Billigung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verstanden werden; diese bedeute eine Störung des öffentlichen Friedens und verletze die Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entsprach dem § 80 III VwGO.

Anträge im Verwaltungsrechtsweg auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieben erfolglos. Auch die verwaltungsgerichtlichen Klagen in der Hauptsache wurden abgewiesen; zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 131, 216), das die behördliche Begründung des Verbots im wesentlichen billigte und sie näher erläuterte. B hat gegen § 130 IV StGB, gegen den Bescheid vom 29. 6. und gegen das Urteil des BVerwG form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 und 8 GG, hält § 130 IV StGB für zu unbestimmt und sieht in der Sondervorschrift des § 130 IV StGB eine Diskriminierung wegen der politischen Anschauung. Wie ist zu entscheiden ?

A. Zulässigkeit der VfB

I. Die VfB muss sich gegen einen Hoheitsakt richten (§ 90 I BVerfGG). Sowohl § 130 IV StGB als auch die mittelbar auf diese Vorschrift gestützten Vollzugsakte (Bescheid vom 29. 6. und die diesen als rechtmäßig bestätigende letztinstanzliche Entscheidung des BVerwG) sind Hoheitsakte (Akte der ersten, zweiten und dritten Gewalt).

II. Der Beschwerdeführer muss die Verletzung eines Grundrechts geltend machen.

1. B macht geltend, er werde in seinen Grundrechten aus Art. 5, 8 und Art. 3 III GG verletzt. Die Verletzung dieser Grundrechte ist möglich.

2. Soweit B sich gegen § 130 IV StGB, ein Gesetz, wendet, muss er auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein. Da B an der Gedenkveranstaltung für Rudolf Heß teilnehmen will, droht ihm eine Bestrafung; also ist er selbst und gegenwärtig betroffen. Unmittelbarkeit setzt voraus, dass kein Vollzugsakt vorgesehen ist. Die im Falle eines Verstoßes gegen eine Strafnorm drohende Bestrafung lässt sich allerdings als Vollzugsakt auffassen. Jedoch ist es unzumutbar, dass derjenige, der von einer Strafnorm bedroht ist, dieser zuwiderhandelt und sich möglicherweise strafbar macht, nur um Rechtsschutz gegenüber der Norm zu erlangen. B ist deshalb bereits jetzt unmittelbar betroffen.

III. Die von § 90 II BVerfGG verlangte Erschöpfung des Rechtsweges liegt im Hinblick auf das Versammlungsverbot vor. Gegenüber Gesetzen gibt es keinen Rechtsweg (vgl. § 93 III BVerfGG).

IV. Über die VfB ist zu einem Zeitpunkt zu entscheiden, der lange Zeit nach dem Termin der geplanten Veranstaltung liegt. Gleichwohl ist die VfB nicht wegen Erledigung unzulässig geworden. Zunächst gilt § 130 IV StGB fort. Auch kann das Urteil des BVerwG wegen der zwischenzeitlichen Erledigung der Verbotsverfügung nur ein Urteil nach § 113 I 4 VwGO (Fortsetzungsfeststellungsklage) sein, dessen Feststellungswirkung in die Zukunft weist und nicht erledigt ist. Im Zusammenhang mit dem Urteil behält auch der - von dem Urteil bestätigte - Bescheid vom 29. 6. Bedeutung. Im Übrigen nimmt das BVerfG dann keine Erledigung an, wenn die VfB allgemeine verfassungsrechtliche Bedeutung hat, wie das hier der Fall ist. Im Originalfall war der Beschwerdeführer zwischenzeitlich verstorben, ohne dass das BVerfG deshalb Erledigung angenommen hat.

V. Die VfB wurde von B form- und fristgerecht - gegen das Urteil innerhalb eines Monats (§ 93 I 1 BVerfGG) und gegen das Gesetz innerhalb eines Jahre (§ 93 III BVerfGG) - erhoben. Sie ist mithin zulässig.

B. Begründet ist die VfB, wenn B in einem seiner Grundrechte verletzt ist. Eine Grundrechtsverletzung könnte zunächst durch § 130 IV StGB erfolgt sein.

I. § 130 IV StGB könnte das Grundrecht des B auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 I 1 GG) verletzen.

1. Dann müsste § 130 IV StGB einen Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts enthalten.

a) Der Schutzbereich wird durch das Äußern und Verbreiten einer Meinung gekennzeichnet.

aa) BVerfG [Absatz-Nr. 49]: Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt (vgl. BVerfGE 7, 198, 210). Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198, 210; 61, 1, 8; 90, 241,247). Insofern lassen sie sich auch nicht als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 90, 241, 247).

bb) Die Bürger sind dabei rechtlich auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen.… [50] Geschützt sind damit auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind…Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus. Folglich unterfallen auch Beleidigungen und nach § 130 IV StGB strafbare Äußerungen zunächst einmal dem Schutz der Meinungsfreiheit.

b) Das Unter-Strafe-Stellen eines Verhaltens ist stets ein Eingriff in das Recht, sich so zu verhalten. BVerfG [51]: Indem § 130 Abs. 4 StGB an die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft anknüpft und diese…unter Strafe stellt, greift die Vorschrift in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ein.

2. Der Eingriff könnte gerechtfertigt sein.

a) Schranke der Meinungsfreiheit, die Eingriffe rechtfertigen kann, ist Art. 5 II GG. § 130 IV StGB könnte ein allgemeines Gesetz im Sinne dieser Vorschrift sein.

aa) BVerfG [54]: Als allgemeine Gesetze sind Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198, 209 f.; 28, 282, 292;…93, 266, 291; st. Rspr.). Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl. BVerfGE 111, 147, 155; 117, 244, 260). Keine allgemeinen Gesetze sind Sondergesetze gegenüber Meinungsäußerungen. [55] Hiervon ausgehend hat das BVerfG in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 GG etwa die Vorschriften zu den politischen Mäßigungspflichten der Soldaten und Beamten (vgl. BVerfGE 28, 282, 292; 39, 334, 367), zur Strafbarkeit der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole gemäß § 90a StGB (vgl. BVerfGE 47, 198, 232; 69, 257, 268 f.), zur Beleidigung nach § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266, 291; NJW 2009, 3016, 3017) oder zur Vorgängerfassung des Volksverhetzungstatbestandes nach § 130 StGB a.F. (vgl. BVerfGE 90, 241, 251; 111, 147, 155) als allgemeine Gesetze beurteilt.


bb) § 130 IV StGB wurde vom BVerwG in der hier angegriffenen Entscheidung (BVerwGE 131, 216) noch als allgemeines Gesetz angesehen, weil es den „öffentlichen Frieden“ und die Menschenwürde der Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft als allgemeine Rechtsgüter schützt. Demgegenüber stellt das BVerfG die Frage in den Vordergrund, ob das Rechtsgut allgemein und unabhängig von einer Meinungsäußerung geschützt wird. [60] Abzustellen ist hierbei insbesondere darauf, in welchem Maße eine Norm sich auf abstrakt-inhaltsbezogene, für verschiedene Haltungen offene Kriterien beschränkt oder konkret-standpunktbezogene, insbesondere etwa ideologiebezogene Unterscheidungen zugrunde legt (…). Ein Indiz für Sonderrecht ist es, wenn sich eine Norm als Antwort auf einen konkreten Konflikt des aktuellen öffentlichen Meinungskampfes versteht oder anknüpfend an inhaltliche Positionen einzelner Gruppierungen so formuliert ist, dass sie im Wesentlichen nur gegenüber diesen zur Anwendung kommen kann.

cc)
BVerfG [61]: Zwar dient § 130 IV StGB dem öffentlichen Frieden und damit dem Schutz eines Rechtsguts, das auch sonst in der Rechtsordnung vielfältig geschützt wird. Jedoch gestaltet § 130 Abs. 4 StGB diesen Schutz nicht in inhaltsoffener, allgemeiner Art aus, sondern bezogen allein auf Meinungsäußerungen, die eine bestimmte Haltung zum Nationalsozialismus ausdrücken. Die Vorschrift dient nicht dem Schutz von Gewaltopfern allgemein und stellt bewusst nicht auf die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der Gewalt- und Willkürherrschaft totalitärer Regime insgesamt ab, sondern ist auf Äußerungen allein in Bezug auf den Nationalsozialismus begrenzt. Auch der Entstehungsgeschichte nach wurde die Vorschrift maßgeblich als Antwort auf öffentliche Versammlungen und Aufmärsche von Rechtsradikalen verstanden, die in ihren Kundgebungen an die Zeit des Nationalsozialismus anknüpfen - nicht zuletzt gerade auch gegen die jährlichen Gedenkveranstaltungen für Rudolf Heß (…).…Damit ist sie kein allgemeines Gesetz, sondern Sonderrecht zur Abwehr von speziell solchen Rechtsgutverletzungen, die sich aus der Äußerung einer bestimmten Meinung, nämlich der Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, ergeben.

Die Schranke des Art. 5 II GG rechtfertigt somit § 130 IV StGB nicht.

b) BVerfG [62]: § 130 Abs. 4 StGB kann als Sonderrecht auch nicht auf das Recht der persönlichen Ehre nach Art. 5 Abs. 2 Alternative 3 GG - hier bezogen auf die Würde der Opfer - gestützt werden. Das Erfordernis der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze gemäß Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 GG erstreckt sich auch auf Bestimmungen zum Ehrschutz.

c) Es könnte eine verfassungsimmanente Schranke eingreifen.

aa) Bei Grundrechten, die keinen Gesetzesvorbehalt enthalten wie Art. 4 I, II, 5 III GG, Art. 8 I GG (im Hinblick auf Versammlungen in geschlossenen Räumen), ist anerkannt, dass sie zwar „vorbehaltlos“, aber nicht „schrankenlos“ gewährleistet sind. Sie unterliegen verfassungsimmanenten Schranken. Danach können sie beschränkt werden, soweit sie mit den Grundrechten Dritter oder anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgütern, d. h. mit Verfassungsgütern, kollidieren und das kollidierende Verfassungsgut höheres Gewicht hat (BVerfGE 28, 243, 260/1; 83, 130, 139; BVerwGE 90, 112, 122; 113, 362/3). Das gilt auch für solche Eingriffe in Art. 5 I GG, die sich durch die ausdrücklichen Schranken des Art. 5 II nicht rechtfertigen lassen (Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 5 Rdnr. 65/6; vgl. auch Holzner DVBl 2010, 41, 49 in einer Besprechung des BVerfG-Beschlusses). Legt man diese allgemeine Lehre zu Grunde, müsste nach einem Verfassungsgut gesucht werden, das durch § 130 IV StGB geschützt wird - etwa „die Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus…“(Art. 139 GG) - und das höheres Gewicht hat als das Recht auf die von § 130 IV StGB unter Strafe gestellten Verhaltensweisen.

bb) Das BVerfG vermeidet jedoch einen allgemeinen Ausgangspunkt und entwickelt eine Schranke speziell für Art. 5 GG: [64} Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung des nationalsozialistischen Regimes in den Jahren zwischen 1933 und 1945 Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.[65] Von dem Erfordernis der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ist eine Ausnahme anzuerkennen für Vorschriften, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen. Das menschenverachtende Regime dieser Zeit, das über Europa und die Welt in unermesslichem Ausmaß Leid, Tod und Unterdrückung gebracht hat, hat für die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eine gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung, die einzigartig ist und allein auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nicht eingefangen werden kann. Das bewusste Absetzen von der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus war historisch zentrales Anliegen aller an der Entstehung wie Inkraftsetzung des Grundgesetzes beteiligten Kräfte…

[66] Vor diesem Hintergrund entfaltet die propagandistische Gutheißung der historischen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft mit all dem schrecklichen tatsächlich Geschehenen, das sie zu verantworten hat, Wirkungen, die über die allgemeinen Spannungslagen des öffentlichen Meinungskampfes weit hinausgehen und allein auf der Grundlage der allgemeinen Regeln zu den Grenzen der Meinungsfreiheit nicht erfasst werden können. Die Befürwortung dieser Herrschaft ist in Deutschland ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit friedensbedrohendem Potential…Dieser geschichtlich begründeten Sonderkonstellation durch besondere Vorschriften Rechnung zu tragen, will Art. 5 Abs. 2 GG nicht ausschließen.

Somit enthält Art. 5 GG eine immanente Schranke, nach der Gesetze zulässig sind, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen (so BVerfG im LS 1).

cc) Auch ein auf Grund dieser Schranke erlassenes Gesetz muss verhältnismäßig sein (BVerfG [69]: geeignet, erforderlich und angemessen).

(1) Es muss einem legitimen Zweck dienen und hierfür geeignet sei. BVerfG [70]: § 130 Abs. 4 StGB dient dem Schutz des öffentlichen Friedens. Hierin liegt ein legitimer Schutzzweck, der bei sachgerechtem, im Licht des Art. 5 Abs. 1 GG eingegrenztem Verständnis den Eingriff in die Meinungsfreiheit rechtfertigen kann. [80] Die Ausgestaltung des § 130 Abs. 4 StGB ist geeignet, den öffentlichen Frieden in seinem Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung zu schützen. [82] Die Vorschrift stellt nicht schon eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit unter Strafe, sondern die nach außen manifestierte Gutheißung der realen historischen Gewalt- und Willkürherrschaft, wie sie unter dem Nationalsozialismus ins Werk gesetzt wurde. § 130 IV ist somit geeignet, den öffentlichen Frieden, der durch die Billigung der NS-Gewaltherrschaft gestört wird, zu schützen.

[79] Der Gesetzgeber hat § 130 Abs. 4 StGB ausweislich der Gesetzesbegründung allein und tragfähig auf den Schutz des öffentlichen Friedens gestützt. Die Frage, ob beziehungsweise in welchem Verständnis die Norm auch auf den Schutz der Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gestützt werden könnte, kann damit dahinstehen.

(2) BVerfG [84]: Für den vom Gesetzgeber erstrebten Schutz des öffentlichen Friedens ist § 130 Abs. 4 StGB auch erforderlich. Ein milderes Mittel, das in Bezug auf die hier in Frage stehenden Rechtsverletzungen den Schutz des öffentlichen Friedens in gleich wirksamer Weise gewährleisten kann, ist nicht ersichtlich.

(3) Zur Angemessenheit führt BVerfG [85] aus: Die Vorschrift begründet bei einer Auslegung, die Art. 5 Abs. 1 GG Rechnung trägt, einen angemessenen Ausgleich zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz des öffentlichen Friedens…Weder verbietet sie generell eine zustimmende Bewertung von Maßnahmen des nationalsozialistischen Regimes, noch eine positive Anknüpfung an Tage, Orte oder Formen, denen ein an diese Zeit erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt. Die Strafandrohung ist auf die Gutheißung allein der historisch real gewordenen Gewalt- und Willkürherrschaft unter dem Nationalsozialismus begrenzt, für die Deutschland eine fortwirkende, geschichtlich begründete Verantwortung trägt. Ergänzend verlangt der Straftatbestand, dass diese untersagte Bekräftigung auch tatsächlich - wie regelmäßig zu erwarten - in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise erfolgt und zu einer Störung des öffentlichen Friedens führt. Untypische Situationen, in denen im Einzelfall die in dem Verbot liegende Einschränkung der Meinungsfreiheit unangemessen sein kann, können durch dieses Tatbestandsmerkmal aufgefangen werden. Insgesamt ist § 130 Abs. 4 StGB in einer Weise ausgestaltet, die auch verhältnismäßig im engeren Sinne ist.

§ 130 IV StGB verletzt somit Art. 5 I GG nicht.

II. Art. 3 III 1 GG, das Verbot der Benachteiligung wegen politischer Anschauungen, wird durch § 130 IV StGB nicht verletzt, weil es auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. BVerfG [86]: Art. 3 III schützt vor Eingriffen, die schon an das bloße „Haben“ einer politischen Anschauung anknüpfen. Hingegen richtet sich die Verfassungsmäßigkeit von Eingriffen, die an die Äußerung und Betätigung solcher Anschauungen anknüpfen, grundsätzlich nach den jeweiligen Freiheitsgrundrechten (vgl. BVerfGE 39, 334, 368). Dies gilt jedenfalls dann, wenn den entsprechenden Freiheitsgrundrechten, wie vorliegend Art. 5 Abs. 1 und 2 GG, spezielle Gleichheitsgewährleistungen innewohnen. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG kommt damit nicht in Betracht. Erst recht können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen als aus Art. 5 Abs. 1 und 2 GG ergeben. Somit hat, soweit sich eine mögliche Ungleichbehandlung nur aus der unterschiedlichen Behandlung bestimmter Meinungsäußerungen ergibt, Art. 5 GG Vorrang und verdrängt Art. 3.

III. § 130 IV StGB könnte zu unbestimmt sein und deshalb gegen Art. 103 II GG verstoßen. Dazu BVerfG [88 - 95]:

1. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Einerseits geht es um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Anderseits soll sichergestellt werden, dass nur der Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 71, 108, 114).

Das schließt allerdings eine Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe auf allen Rechtsgebieten nicht aus. Auch im Strafrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen ist es ferner unvermeidlich, dass in Grenzfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten schon oder noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Dann genügt, wenn sich deren Sinn im Regelfall mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden ermitteln lässt und in Grenzfällen dem Adressaten zumindest das Risiko der Bestrafung erkennbar wird (vgl. BVerfGE 41, 314, 320; 71, 108, 114 f;… 92, 1,12).

2. Diesen Anforderungen wird die Ausgestaltung des § 130 Abs. 4 StGB gerecht.

a)Keinen Zweifeln an der hinreichenden Bestimmtheit gemäß Art. 103 Abs. 2 GG unterliegen die Begriffe der Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft sowie die tatbestandlichen Modalitäten „öffentlich oder in einer Versammlung“ und „in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise“. Jedes dieser Tatbestandsmerkmale ist schon von seiner sprachlichen Fassung her hinreichend deutlich und begrenzt, um im Sinne der Anforderungen der Rechtsprechung auslegungsfähig zu sein… Auch das Tatbestandsmerkmal der Störung des öffentlichen Friedens ist im Kontext des § 130 Abs. 4 StGB mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar.

b) Demgegenüber wirft der Begriff des öffentlichen Friedens Zweifel hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot auf…Entsprechend steht die Literatur dem strafrechtlichen Rückgriff auf den öffentlichen Frieden weithin kritisch gegenüber (vgl. Fischer, Öffentlicher Friede und Gedankenäußerung, 1986, S. 630 ff.; Enders/Lange, JZ 2006, S. 105, 108…)…Jedoch bestehen gegen das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Friedens dann keine Bedenken, wenn die vom Gesetzgeber als strafwürdig beurteilte Störung des öffentlichen Friedens durch andere, ihrerseits hinreichend bestimmte Tatbestandsmerkmale konkret umschrieben wird, die bereits für sich die Strafandrohung jedenfalls grundsätzlich zu tragen vermögen. Wird in einem solchen Fall der öffentliche Friede als zusätzliches Tatbestandsmerkmal herangezogen, lässt sich dessen Inhalt aus einem solchen Kontext inhaltlich näher bestimmen.…Nach diesen Maßgaben bestehen gegen die Bestimmtheit des § 130 Abs. 4 StGB keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die öffentlich oder in einer Versammlung zum Ausdruck gebrachte Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der historischen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft durfte der Gesetzgeber schon für sich jedenfalls grundsätzlich als eine strafwürdige und hinreichend bestimmt erfasste Störung des öffentlichen Friedens ansehen. Aus diesem Kontext heraus wird die Störung des öffentlichen Friedens auch als Tatbestandsmerkmal bestimmbar: Sie besteht in einem Absenken der Schwelle der Gewaltbereitschaft und in der bedrohenden Wirkung, die solchen Äußerungen vor dem speziellen Hintergrund der deutschen Geschichte in der Regel zukommt.

Ergebnis zu B: § 130 IV StGB verletzt kein Grundrecht. Die gegen diese Vorschrift gerichtete VfB ist unbegründet.

C. Grundrechte des B könnten auch durch den Bescheid vom 29. 6. und das Urteil des BVerwG verletzt sein. Allerdings bezieht sich das Urteil auf den Bescheid und bestätigt diesen. Es handelt sich dabei um denselben Eingriff, so dass schon deshalb eine doppelte Prüfung nicht sinnvoll ist. Hinzu kommt, dass der Bescheid erledigt ist (oben A IV). Somit ist Prüfungsgegenstand das Urteil. Der Bescheid bleibt bedeutsam, soweit das Urteil auf ihn Bezug nimmt und ihn bestätigt.

I. Das Urteil des BVerwG könnte das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG) verletzen.

1. Die für den 20. 8. angemeldete Veranstaltung war eine Versammlung, d. h. ein Zusammenkommen mehrerer Personen zum Zweck einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Das „Gedenken an Rudolf Heß“ mit einem bestimmten Motto sollte im Wege der Kundgabe auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken. Das Verbot der Versammlung vom 29. 6. war ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 I.

2. Der Eingriff könnte gerechtfertigt sein.

a) Da es sich um eine Versammlung unter freiem Himmel gehandelt hat, greift der Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II GG ein. Gesetz ist § 15 I Versammlungsgesetz (VersG). Danach kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn gegen Strafgesetze verstoßen wird (BVerfGE 69, 315, 352). Strafgesetz ist im vorliegenden Fall der - oben B. geprüfte - § 130 IV StGB. Wenn auf der Versammlung vom 20. 8. zu erwarten war, dass Beiträge den Straftatbestand des § 130 IV verwirklichen, war die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet.

b) Dass diese Voraussetzungen vorlagen, haben die Verwaltungsgerichte bejaht. Bei der gegen das Urteil des BVerwG erhobenen Urteilsverfassungsbeschwerde beschränkt sich das BVerfG auf die Prüfung, ob das Urteil spezifische Verfassungsverletzungen aufweist und insbesondere der Wechselwirkung zwischen beschränkendem Gesetz und dem Gehalt des Grundrechts Rechnung trägt (BVerfGE 7, 198, 208/9; in der vorliegenden Entscheidung [97]).

aa) Als Konsequenz aus der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 130 IV StGB verlangt das BVerfG von den Fachgerichten, die Vorschrift so auszulegen [100], dass die mit dieser Vorschrift erfasste Gutheißung erkennbar gerade auf den Nationalsozialismus als historisch reale Gewalt- und Willkürherrschaft bezogen ist. [102] Liegt sie vor, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn hieraus die Vermutung abgeleitet wird, dass durch solche Äußerungen auch die Würde der Opfer verletzt wird. [103] Entsprechend kann bei tatbestandlicher Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft grundsätzlich das Vorliegen einer Störung des öffentlichen Friedens vermutet werden.

bb) Die vom BVerwG bestätigte Begründung der Verbotsverfügung, wonach die - jährlich wiederholte - Ehrung von Rudolf Heß als einer Symbolfigur des NS-Staates als nachträgliche Billigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gewertet wird, entspricht diesen Annforderungen und weist keine spezifische Verfassungsverletzung auf. (Genauer dazu BVerfG Absatz-Nrn. 105 - 110. Diese Ausführungen sind allerdings, weil von der Veranstaltung in Wunsiedel wirkliche konkrete Störungen nicht ausgehen; wenig überzeugend; so Volkmann NJW 2010, 417, 420 in einer Besprechung des BVerfG-Beschlusses).

Nach den Ausführungen im Beschluss des BVerfG ist Art. 8 GG nicht verletzt.

II. Das Versammlungsverbot ist auch ein Eingriff in Art. 5 I GG, weil damit die geplanten Meinungsäußerungen verhindert werden. Es ist aber auf § 15 I VersG, ein allgemeines Gesetz gestützt und durch dieses wegen des Verstoßes gegen § 130 IV StGB gedeckt (oben I 2). Das BVerfG prüft Art. 5 GG überhaupt nicht selbstständig, sondern prüft [96] Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 GG. Den Zusammenhang zwischen den beiden Grundrechten stellt es wie folgt her: Wird gegen eine Versammlung wegen der dort zu befürchtenden Meinungsäußerungen vorgegangen, richtet sich die Reichweite der Versammlungsfreiheit nach dem Umfang des von Art. 5 I und II GG gewährten Schutzes (BVerfG [45] unter Hinweis auf BVerfGE 90, 241, 246; 111, 147, 154 f.). Da im vorliegenden Fall durch Art. 5 GG kein Schutz gewährt wird, ist auch Art. 8 GG nicht verletzt.

Ergebnis zu C: Auch auf der Rechtsanwendungsebene liegt eine Grundrechtsverletzung nicht vor.

D. Gesamtergebnis: Ein Grundrecht des B wird nicht verletzt. Die VfB ist unbegründet und wird zurückgewiesen.


Zusammenfassung