Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann


Arbeitsrecht, Individualarbeitsrecht. Rückforderung einer Gehaltszahlung, § 812 BGB; Leistung ohne Rechtsgrund. Brutto- und Nettogehalt; Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung von Lohnsteuern und Sozialabgaben. Auslegung eines Urteils

Bundesarbeitsgericht (BAG) Urteil vom 21. Dezember 2016 (5 AZR 273/16) NJW 2017, 1260

Fall (Gehalt brutto)

Bauingenieur B erhielt im Mai 2016 eine Anstellung bei der K-GmbH. Es wurde ein Bruttogehalt von monatlich 4.200 Euro vereinbart. Bereits nach wenigen Monaten warf die Geschäftsführung der K dem B Fehler bei Bauvorhaben vor und kündigte Anfang September 2016 das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31. 10. 2016. K stellte B von der Arbeitsleistung frei und behielt sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor. Für die Monate September und Oktober zahlte K dem B kein Gehalt mehr. Es wurden aber die auf das vereinbarte Gehalt entfallenden Lohnsteuern (insgesamt 1.700 Euro) und Sozialabgaben (1.600 Euro) abgeführt. Um noch sein Gehalt für September und Oktober zu erhalten, erhob B gegen K Klage. Das Arbeitsgericht verurteilte K am 8. 3. 2017 durch ein später rechtskräftig gewordenes Urteil, an B „8.400 Euro brutto“ zu zahlen. Am 5. 4. 2017 überwies die Buchhalterin der K an B 8.400 Euro; dabei hatte sie übersehen, dass bereits Lohnsteuern und Sozialabgaben abgeführt worden waren.

K verlangt von B Erstattung der abgeführten Steuern und Sozialabgaben in Höhe von 3.300 Euro. Sie beruft sich dabei auf folgende Vorschriften:

Einkommensteuergesetz (EStG) § 38: (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer)… (2) Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer… EStG § 41 a: (1) Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums 1.… 2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) § 28 g: Der Arbeitgeber…hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. - Nach § 28 e SGB IV ist der abgezogene Betrag vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle weiterzuleiten.

K ist der Auffassung, dass sie die abgeführten Beträge von den überwiesenen 8.400 Euro hätte abziehen dürfen. Da das unterblieben sei, müsse B die Beträge erstatten. Demgegenüber macht B geltend, dass ihm in den Monaten September und Oktober kein Gehalt gezahlt worden sei, dass K deshalb ohne Grund Steuern und Sozialabgaben abgeführt habe und dass er diese deshalb nicht zu erstatten brauche. Eventuelle Rückzahlungsansprüche müsse K gegen das Finanzamt und die Einzugsstelle richten. Er, B, habe einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Gehalts in voller Höhe gehabt; das ergebe sich auch aus dem Urteil des Arbeitsgerichts. Im Übrigen habe er das gesamte Gehalt ausgegeben. Ist der Anspruch der K gegen B auf Zahlung von 3.300 Euro begründet?

Lösung

I. Ein Anspruch aus Arbeitsvertrag (§ 611 a BGB) steht K nicht zu. Das Arbeitsrecht enthält keine Regelung über die Erstattung zuviel gezahlter Gehaltsbezüge. Da die Erstattung sich gegen die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers (§ 611 a II BGB) richten würde, lässt sich eine Rückzahlungsverpflichtung auch nicht durch Auslegung des Arbeitsvertrages oder durch eine Nebenpflicht (§ 241 II BGB) begründen. Dass zwischen K und B eine tarifvertragliche Regelung eingreift, ist nicht ersichtlich.

II. Anspruchsgrundlage kann ein Bereicherungsanspruch aus § 812 I 1 BGB sein.

1. Die Voraussetzung, dass B etwas erlangt hat, ist dadurch erfüllt, dass B infolge der von K am 5. 4. 2017 veranlassten Überweisung 3.300 Euro als Teil der insgesamt überwiesenen 8.400 Euro erhalten hat.

2. B könnte den Betrag durch Leistung der K erlangt haben. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Hauptfall ist eine Zahlung zu dem Zweck, eine Verbindlichkeit zu erfüllen. Die Buchhalterin, die für K gehandelt hat, wollte eine Verbindlichkeit der K aus dem Arbeitsvertrag, bestätigt durch das Urteil des Arbeitsgerichts, erfüllen. In diesem Sinne hat auch B diese Zahlung entgegen genommen. B hat folglich die 3.300 Euro durch Leistung der K erlangt.

III. B müsste die 3.300 Euro ohne Rechtsgrund erlangt haben. BAG [11] Ohne rechtlichen Grund ist eine Leistung erlangt, wenn die Zuwendung dem Leistungsempfänger nach der ihr zugrunde liegenden Rechtsbeziehung nicht (endgültig) zusteht (Palandt/Sprau 76. Aufl. § 812 BGB Rn. 21), er also diese Leistung nicht beanspruchen konnte und sie auch nicht behalten darf (MüKoBGB/Schwab 6. Aufl. § 812 Rn. 338). Im vorliegenden Fall ist die Rechtsbeziehung, die die Leistung der 3.300 Euro von K an B rechtfertigen kann, der Arbeitsvertrag. Er kann in seiner vereinbarten Form, also noch ohne das Urteil des Arbeitsgerichts, einen Rechtsgrund bilden oder auch in der Konkretisierung durch das Urteil des Arbeitsgerichts. Es empfiehlt sich, die beiden Begründungsmöglichkeiten für einen Rechtsgrund in der vorgenannten Reihenfolge zu prüfen. Zwar könnte das Urteil konkreter und spezieller sein, jedoch ist es auslegungsbedürftig, und die Auslegung lässt sich leichter durchführen, wenn zuvor die arbeitsvertragliche Seite in der Ausgestaltung des Steuer- und Sozialabgabenrechts geklärt ist.

1. Rechtsgrund für die Zahlung der 3.300 Euro kann der im Mai 2016 zwischen K und B geschlossene Arbeitsvertrag sein.

a) Wird das in Höhe von 4.200 Euro monatlich vereinbarte Gehalt zugrunde gelegt, konnte B für die Monate September und Oktober die Zahlung von 8.400 Euro verlangen. Dieser Anspruch umfasste auch die Zahlung der von K zurückgeforderten 3.300 Euro.

b) Allerdings war das nur das Bruttogehalt, von dem das Nettogehalt zu unterscheiden ist. Was das bedeutet, wird von BAG [13-15] wie folgt erläutert.

aa) Der zivilrechtliche Entgeltanspruch des Arbeitnehmers unterliegt einem öffentlich-rechtlichen Pflichtengefüge, das beide Parteien des Arbeitsvertrags trifft (vgl. BAGE 97, 150; 30. BAGE 126, 325; zur Steuer auch BAGE 149, 117; BGHZ 163, 103). Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen der Lohnsteuer, deren Schuldner der Arbeitnehmer ist (§ 38 Abs. 2 EStG). Außerdem hat er den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu tragen (§ 28 g SGB IV).

Der Arbeitgeber muss als ihm obliegende öffentlich-rechtliche Verpflichtung die Einkommensteuer, die als Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben wird (…), für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Entgeltzahlung vom Arbeitsentgelt einbehalten (…) und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zahlen.

bb) .Dieses öffentlich-rechtliche Pflichtengefüge überlagert und prägt den zivilrechtlichen Entgeltanspruch. Der auf Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags entfallende Teil ist zwar Bestandteil des (Brutto-)Entgeltanspruchs, so dass mit dessen Einbehalt und Abführung an die zuständigen Stellen der Arbeitgeber (auch) seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt (zuletzt BAG vom 9. August 2016 - 9 AZR 417/15 - Rn. 14 m. w. N.). Doch hat der Arbeitnehmer diesbezüglich wegen entgegenstehenden öffentlichen Rechts keinen Anspruch auf Auszahlung, der Entgeltanspruch ist insoweit nur auf Einbehalt und Abführung gerichtet (BAGE 126, 325; ähnlich - zur Steuer - BGHZ 157, 350).

cc) Danach kann die arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung nicht das Behalten von auf das Arbeitsentgelt entfallende Lohnsteuer und des vom Arbeitnehmer zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags rechtfertigen. Diese Bestandteile des Arbeitsentgelts verbleiben nicht nur nicht (endgültig) beim Arbeitnehmer, sie sind nicht einmal zur Auszahlung an diesen bestimmt. Der Arbeitsvertrag kann deshalb nur rechtlicher Grund für Einbehalt und Abführung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung, nicht aber für deren Auszahlung an den Arbeitnehmer sein.

dd) Ohne Bedeutung ist demgegenüber die Argumentation des B, ihm sei in den Monaten September und Oktober kein Gehalt gezahlt worden und K habe deshalb ohne Grund Steuern und Sozialabgaben abgeführt. Eine Pflicht der K zum Einbehalt und zur Abführung der Steuern und Sozialabgaben entstand bei der Überweisung am 5. 4. 2017. In diesem Zeitpunkt waren 3.300 Euro an das Finanzamt und die Einzugsstelle zu zahlen, wodurch die Zahlungen aus dem Jahr 2016 nachträglich gerechtfertigt wurden. Der dem B zu zahlende Betrag belief sich auf .5.100 Euro. Rückzahlungsansprüche der K gegen das Finanzamt und die Einzugsstelle bestehen entgegen dem Vorbringen des B nicht.

c) Somit ergab sich aus dem im Mai 2016 abgeschlossenen Arbeitsvertrag kein Rechtsgrund dafür, dass B die am 5. 4. 2017 mit überwiesenen Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3.300 Euro behalten durfte.

2. Rechtsgrund für die Zahlung der 3.300 Euro kann das Urteil des Arbeitsgerichts vom 8. 3. 2017 sein.

a) Dann müsste sich aus dem Tenor des Urteils, soweit dieser auf die Zahlung von „8.400 Euro brutto“ gerichtet ist, die Verpflichtung der K ergeben, den vollen Betrag an B auszuzahlen. Ob das Urteil in diesem Sinne zu verstehen ist, ist zweifelhaft, so dass das Urteil einer Auslegung bedarf.

b) Sind die unterschiedlichen Auslegungsvarianten nicht offenkundig, müssen sie aufgezeigt werden. Im vorliegenden Fall bestehen zwei Auslegungsmöglichkeiten:

(1) Das Wort brutto in dem Urteil könnte bedeuten, dass der Betrag in voller Höhe, also ohne Abzüge auszuzahlen ist („brutto gleich netto“). Dann wäre das Urteil Rechtsgrund für das Behaltendürfen der 3.300 Euro. Eine dahingehende Auslegung würde voraussetzen, dass in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren das Problem der Steuern und Sozialbeiträge erörtert wurde und das Arbeitsgericht zugunsten des B hat entscheiden wollen, dass diese Beträge nicht abgezogen werden dürfen. Eine solche Feststellung lässt der Sachverhalt aber nicht zu. Vor allem bliebe fraglich, ob ein Arbeitsgericht einem Arbeitgeber das Recht nehmen wollte, Lohnbestandteile wie gesetzlich vorgeschrieben einzubehalten und abzuführen.

(2) Nach der anderen Auslegungsvariante bedeutet das Wort brutto, dass der Betrag von 4.800 Euro nur der Bruttobetrag ist und dass die gesetzlichen Abzüge zulässig und geboten sind. Da diese Auslegung dem gesetzlich festgelegten öffentlich-rechtlichen Pflichtengefüge entspricht, ist sie vorzugswürdig. Ihr folgt auch das BAG, [17, 19]

Der Zusatz „brutto“ in einem den Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtenden Urteilstenor verdeutlicht, was von Gesetzes wegen gilt (vgl. BAGE 154, 116). Es ändert sich an der Belastung des Entgeltanspruchs mit öffentlich-rechtlichen Pflichten nichts. Ein zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtendes Urteil ist nicht auf eine - gesetzeswidrige - Auszahlung von Steuern und Beiträgen an den Arbeitnehmer gerichtet, sondern nur auf deren Einbehalt und Abführung. Nur dafür kann der Titel Rechtsgrund i. S. von § 812 Abs. 1 BGB sein. Er vollzieht gleichsam im Privatrechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das nach, wozu der Arbeitgeber öffentlich-rechtlich verpflichtet ist und was der Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsrechtlich dulden muss… Eine Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung von Bruttoarbeitsentgelt bedeutet folglich nicht, dass der Arbeitnehmer die darauf entfallenden Steuern und Beiträge endgültig behalten darf.

c) Somit ist auch das Urteil das Arbeitsgerichts - entgegen der Auffassung des B - kein Rechtsgrund für die Zahlung der 3.300 Euro. Die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch der K gegen B aus § 812 I BGB sind erfüllt.

IV. Gegenüber dem Anspruch aus § 812 I BGB könnten Ausschlussgründe eingreifen.

1. Nach § 28 g Satz 2 SGB IV kann der Arbeitgeber den Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Sozialversicherungsbeitrags nur durch Abzug vom Arbeitslohn geltend machen. Danach könnte es unzulässig sein, dass K von B Zahlung von Sozialabgaben in Höhe von 1.600 Euro verlangt. Jedoch hätte K den Betrag von den überwiesenen 8.400 Euro abziehen dürfen. Dieser unterlassene Abzug wird mit Hilfe des Anspruchs aus § 812 BGB nachgeholt, so dass sich die Erstattungsforderung noch als Abzug i. S. des § 28 g Satz 2 SGB IV verstehen lässt. Zweck der Vorschrift ist zu verhindern, dass der Arbeitnehmer ohne Gehaltszahlung zur Zahlung von Sozialabgaben herangezogen wird; ein solcher Fall liegt hier nicht vor. § 28 g SGB IV steht somit dem Bereicherungsanspruch nicht entgegen. (Das BAG hat diesen Aspekt nicht geprüft, ihn also offenbar nicht als anspruchshindernd angesehen.)

2. Mit dem Hinweis darauf, er habe das gesamte Gehalt ausgegeben, beruft B sich auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 III BGB). Voraussetzung hierfür ist, dass beim Bereicherungsschuldner ein Vermögensverlust eingetreten ist, den er ohne die Bereicherung nicht erlitten hätte (Palandt/Sprau, BGB; 76. Aufl. 2017, § 818 Rdnr. 29). Die zusammen mit dem Bruttogehalt von 8.400 Euro ohne Rechtsgrund erhaltenen 3.300 Euro hätte B nicht ausgeben können, wenn er sie nicht erhalten hätte. Jedoch lässt die Behauptung des B offen, ob er als Gegenleistung Werte oder Leistungen erhalten hat, die sich noch in seinem Vermögen befinden und sich weiterhin als Bereicherung darstellen. Nach MüKo/Schwab, BGB, 6. Aufl. § 818 Rdnrn. 177 ff (speziell zum Wegfall bei Überzahlungen) muss der Bereicherungsschuldner, der die Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen des § 818 III BGB trägt, konkret darlegen, dass empfangene Werte sich nicht mehr in seinem Vermögen befinden, insbesondere dass die Überzahlung für ihn Anlass zu Ausgaben war, die er sich sonst nicht geleistet hätte. Es kann zwar ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass empfangenes Arbeitseinkommen vollständig ausgegeben worden ist, nach MüKo a. a. O. Rdnr. 181 aber nur „bei niedrigem Einkommen“ und schon nicht mehr bei einem „mittleren Einkommen“, zu dem das Einkommen des B als Bauingenieur zählt. Auch in diese Richtung, aber noch allgemeiner formuliert NomosKommentar/Schulze, BGB, 8. Aufl. 2014, § 818 Rdnr. 10: „Ein Wegfall der Bereicherung liegt nicht vor, wenn der Schuldner mit rechtsgrundlos erlangtem Geld seinen Lebensunterhalt bestreitet…“ Somit reicht die Behauptung des B, er habe das Geld ausgegeben, für § 818 III BGB nicht aus. Der Anspruch der K ist nicht nach dieser Vorschrift erloschen.

3. Nach § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.

a) Diese Voraussetzung würde vorliegen, wenn die Buchhalterin, die für K gehandelt hat, bei der Überweisung am 5. 4. 2017 gewusst hätte, dass für September und Oktober bereits Steuern und Sozialbeiträge abgeführt wurden. Denn dann hätte sie auch gewusst, dass diese Entgeltanteile nicht nochmals an B ausgezahlt werden durften. Laut Sachverhalt hat sie das aber nicht gewusst. BAG [25] Die Überweisung des nicht zur Auszahlung bestimmten Teils des Arbeitsentgelts für die Monate September und Oktober erfolgte…versehentlich. Dass K diese Leistung freiwillig in Kenntnis der Nichtschuld (zu den Voraussetzungen BAGE 136, 54) erbracht hätte, hat der als Leistungsempfänger dafür darlegungs- und beweispflichtige B (vgl. BGH NJW 2002, 3772; Palandt/Sprau 76. Aufl. § 814 Rn. 11) nicht behauptet.

b) Allerdings hatte die Buchhalterin die Vorstellung, es seien noch keine Steuern und Sozialversicherungsbeträge abgeführt worden. Dann bestand erst recht eine Verpflichtung, diese Beträge einzubehalten, an das Finanzamt und die Einzugsstelle abzuführen und sie nicht an B auszuzahlen. Das muss eine Buchhalterin wissen, d. h. sie muss wissen, dass Bruttogehälter nicht brutto, sondern nur netto ausgezahlt werden dürfen. Warum im vorliegenden Fall gleichwohl eine volle Auszahlung der 8.400 Euro erfolgte, ergibt sich weder aus obigem Sachverhalt noch gibt es dazu Ausführungen in dem Urteil des BAG. Denkbar ist, dass die Buchhalterin davon ausgegangen ist, dass das Urteil des Arbeitsgerichts zu einer Brutto-Auszahlung verpflichtete, oder dass sie geglaubt hat, dass nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Betrieb die Verpflichtung zu Abzügen entfallen ist. Angesichts der Möglichkeit, dass der Zahlung ein solcher Irrtum zugrunde lag, bleibt es dabei, dass die für § 814 BGB erforderliche positive Kenntnis der Nichtschuld auf Seiten der K nicht festgestellt werden kann. Fahrlässigkeit, auch eine grobe Fahrlässigkeit reicht für § 814 BGB nicht aus.

V. Die Voraussetzungen des § 812 I BGB sind erfüllt, und Ausschlussgründe greifen nicht ein, so dass der Anspruch der K gegen B auf Zahlung von 3.300 Euro begründet ist.


Zusammenfassung