Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Gebrauchtwagenkauf, Sachmängelansprüche, § 437 BGB. Rücktritt vom Kaufvertrag, §§ 437 Nr. 2, 323 BGB; erheblicher Mangel. Unzumutbarkeit der Fristsetzung bei einem sporadisch auftretenden, nicht beseitigten Mangel, § 440 BGB. Nutzungsausfall als Vermögensschaden, § 249 BGB

BGH
Urteil vom 26.10.2016 (VIII ZR 240/15) NJW 2017, 153

Fall (Kupplungspedal)

K kaufte von der B-GmbH, einem Kraftfahrzeughändler, Ende Mai einen gebrauchten Volvo V 50 für 10.000 Euro gegen Barzahlung. Bereits kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs mussten wiederholt Reparaturen, vor allem an den Bremsen durchgeführt werden. Wenig später blieb das Kupplungspedal nach dem Durchdrücken am Fahrzeugboden hängen und musste mit der Hand in die Ausgangsposition zurückgestellt werden. Am 18.07. brachte K deshalb den Pkw in die Werkstatt der B, wo aber kein Fehler gefunden wurde. Auch bei einer mit dem Kraftfahrzeugmeister der B durchgeführten Untersuchungsfahrt und mehrmaliger Betätigung der Kupplung zeigte sich keine Fehlfunktion. Die Mitarbeiter der B erklärten, angesichts der fehlenden Reproduzierbarkeit des gerügten Fehlers bestehe derzeit kein Grund für die Annahme eines Mangels. Die bloße Behauptung durch K reiche nicht aus, um eine aufwändige und kostenintensive Prüfung durchzuführen. Sollte das Kupplungspedal wieder hängen bleiben, solle K das Fahrzeug wieder vorbeibringen, es werde dann erneut untersucht und ggfs. repariert.

Am 20.07. blieb das Pedal wieder hängen. K teilte das B sofort mit und verlangte eine verbindliche Zusage, dass der Fehler repariert werde. Der Mitarbeiter erklärte, das könne er nicht zusagen, versprach aber einen Rückruf. Als es bis zum 22.07. zu keinem weiteren Kontakt kam, erklärte K noch am selben Tage in einem Schreiben, das er persönlich bei B abgab, den Rücktritt vom Vertrag. Ende Juli brachte K den Volvo zurück auf das Betriebsgelände der B. Dort stellte ein Sachverständiger fest, dass der Kupplungsgeberzylinder infolge eines Produktionsfehlers defekt war; die Kosten für eine Reparatur hätten bei ca. 350 Euro gelegen. Nach Austausch des defekten Teils war die Kupplung wieder in Ordnung. Gleichwohl wollte K das Fahrzeug nicht wieder übernehmen, weil er wegen der Fehler u. a. an den Bremsen und wegen der Vorgänge um den Kupplungsdefekt das Vertrauen in die Firma B verloren habe.

K verlangt von B Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung. Ferner verlangt er eine Entschädigung dafür, dass er den Pkw bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs nicht mehr nutzen konnte, sowie Ersatz der Kosten für eine von ihm erworbene Anschlussgarantie, die nunmehr wertlos geworden ist. B hält die gelegentliche Fehlfunktion der Kupplungshydraulik wegen der stets möglichen manuellen Rückstellbarkeit der Kupplung für eine bloße Einbuße an Komfort. Zumindest sei sie im Vergleich zum Wert des Fahrzeugs angesichts der geringen Reparaturkosten absolut geringfügig und rechtfertige keinen Rücktritt. Schließlich sei es rechtsmissbräuchlich, dass K trotz erfolgreicher Reparatur an der Rückabwicklung des Vertrages festhalten wolle. Sind die von K gegen B erhobenen Ansprüche begründet?

Lösung

A. K könnte gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt von einem Kaufvertrag wegen eines Sachmangels haben (§§ 437 Nr. 2, 434, 323, 440, 346 BGB).

I. K und B haben Ende Mai einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw der Marke Volvo geschlossen, wobei der Kaufpreis 10.000 Euro betrug.

II. § 437 BGB hat einen Sachmangel zur Voraussetzung. Von den in § 434 BGB geregelten Fällen kommt § 434 I 2 Nr. 2 in Betracht. Dann müsste sich die Kaufsache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignen.

1. BGH [15] Für eine gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen grundsätzlich nur dann, wenn er nach seiner Beschaffenheit keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (BGH NJW 2009, 1588 Rn. 12 m. w. Nachw.). Danach stellt das zeitweilige Hängenbleiben des Kupplungspedals am Fahrzeugboden…einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Denn zur gewöhnlichen Beschaffenheit eines Kfz., die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, gehört, dass sich das Kupplungspedal von selbst zurückstellt.

b) Gegenüber dem Einwand der B, die gelegentliche Fehlfunktion der Kupplungshydraulik sei wegen der stets möglichen manuellen Rückstellbarkeit der Kupplung eine bloße Einbuße an Komfort, verweist der BGH in Übereinstimmung mit dem BerGer. darauf, dass eine nicht immer sicher funktionierende Kupplung die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt, es sich also um einen Sicherheitsmangel handelt. [16] Selbst wenn das Hängenbleiben der Kupplung den zum Antrieb erforderlichen Kraftschluss zwischen Motor und Getriebe nicht beeinträchtigen sollte, drängt sich bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Richtigkeit der Feststellung des BerGer. zumindest für eine jederzeit mögliche problematische Verkehrssituation wie etwa ein Schalterfordernis während eines Überholvorgangs bei Gegenverkehr geradezu auf. Denn in einer solchen Situation kann allein schon eine durch das Hängenbleiben der Kupplung hervorgerufene Irritation und/oder ein zur Bereinigung der Lage eingeleiteter manueller Rückstellvorgang angesichts des damit regelmäßig verbundenen Aufmerksamkeitsverlusts und Zeitverzugs die Unfallgefahr signifikant erhöhen. (Zustimmend Mankowski in einer Besprechung des Falles in NJW 2017, 156.)

Der Mangel beruhte auf einem Produktionsfehler und lag deshalb entsprechend §§ 434 I 1, 446, 1 BGB bei Gefahrübergang vor.

III. Liegt somit ein Mangel vor, kommt die Verweisung des § 437 Nr. 2 BGB zur Anwendung. Danach kann der Käufer nach den §§ 440, 323 BGB von dem Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) hat K mit Schreiben vom 22.07. abgegeben. K müsste ein Rücktrittsrecht haben.

1. Nach § 323 I BGB kann der Gläubiger, wenn der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, eine angemessene Frist setzen und nach erfolglosem Ablauf der Frist von dem Vertrag zurücktreten. Die Voraussetzung, dass B eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß erbracht hat, folgt aus der wegen des Mangels der Kupplung nicht mit § 433 I 2 BGB in Einklang stehenden Beschaffenheit des Pkw. Da der Mangel behebbar war, hätte K der B eine angemessene Frist zur Nacherfüllung durch eine Reparatur (§§ 437 Nr. 1, 439 I BGB) setzen können, was jedoch nicht geschehen ist.

2. Entbehrlich ist die Fristsetzung in den Fällen des § 323 II BGB. Dabei kommt hier nur Nr. 1 in Betracht: die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Reparatur durch B.

a) Eine Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Dafür reicht das bloße Bestreiten des Mangels oder des Klageanspruchs nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass es ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung umstimmen lässt (BGH NJW 2006, 1195 Rn. 25).

b) BGH [18] Nach dem hier gegebenen Sachverhalt hat B am 18.07. weder das Bestehen des aktuell lediglich nicht verifizierbaren Mangels bestritten noch sonst ihre Nachbesserungspflicht ein für alle Mal in einer Weise abschließend verneint, bei der auch eine Fristsetzung keine Umstimmung hätte bewirken können (vgl. BGH WM 2015, 1591 Rn. 33 m. w. Nachw.). Sie hat lediglich ein Tätigwerden von einem erneuten Hängenbleiben der Kupplung bei einem künftigen Fahrzeuggebrauch und einer dadurch veranlassten weiteren Vorstellung des Fahrzeugs abhängig gemacht. Auch am 20.07. hat der Mitarbeiter der B lediglich erklärt, er könne die Zusage, dass der Fehler repariert werde, nicht geben, versprach aber einen Rückruf; darin lag keine Erfüllungsverweigerung. Somit liegen die Voraussetzungen des § 323 II Nr. 1 BGB nicht vor.

3. Weitere Fälle, in denen die Fristsetzung im Zusammenhang mit einem Rücktritt entbehrlich ist, finden sich in § 440 BGB. Die ersten beiden Alternativen liegen nicht vor, weil B die Reparatur nicht gemäß § 439 III BGB verweigert hat und diese auch nicht endgültig fehlgeschlagen ist. Denn auch nach dem Gespräch vom 20.07. war es noch möglich, dass wegen des erneuten Hängenbleibens des Pedals es noch zu einer Reparatur kam. In Betracht kommt die 3. Alt. des § 440 BGB, die Unzumutbarkeit einer Fristsetzung zum Zwecke der Nacherfüllung durch eine Reparatur für K.

a) BGH [23] Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer in diesem Sinne gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dazu zählen neben Art und Ausmaß einer Beeinträchtigung der Interessen des Käufers etwa auch die Zuverlässigkeit des Verkäufers und diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen sowie ein dadurch möglicherweise gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien (vgl. BGH NJW 2015, 1669 Rn. 22). Dabei stehen die Interessen des Käufers im Vordergrund; eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Interessen des Verkäufers wie bei § 281 II Alt. 2 BGB und § 323 II Nr. 3 BGB ist bei § 440 BGB nicht vorgesehen (Mankowski NJW 2017, 156).

[22] Unter die Unzumutbarkeit fallen auch die Fälle, in denen eine vom Käufer berechtigterweise gewählte Art der Nacherfüllung zwar (noch) nicht endgültig vom Verkäufer verweigert ist und auch nicht als in einem engeren Wortsinn fehlgeschlagen angesehen werden kann, in denen der Verkäufer einer Nacherfüllung aber unberechtigt Hindernisse in den Weg gestellt hat, die geeignet sind, dem Käufer erhebliche Unannehmlichkeiten in Bezug auf den von ihm erstrebten Gebrauchszweck zu bereiten (ähnlich auch BeckOGK/Höpfner, BGB, Stand: März 2016, § 440 Rn. 20). Dazu Mankowski NJW 2017, 156: Der BGH nutzt § 440 S. 1 3. Alt. BGB, um Abwimmelungs- und Hinhaltetaktiken der Verkäufer zu durchkreuzen, die sich unterhalb der Schwelle zur ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung bewegen.

b) [24] Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug aufgrund des gelegentlichen Hängenbleibens des Kupplungspedals nicht mehr hinreichend verkehrssicher. Hieran anknüpfend ist das BerGer. ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass K, der das Fahrzeug tatsächlich auch mit Ablauf des Monats Juli stillgelegt hat, eine weitere Benutzung aus Sicherheitsgründen nicht mehr zumutbar war. Die Erklärung der Mitarbeiter der B anlässlich der Vorführung des Fahrzeugs, es bestünde kein Grund für die Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit ein Tätigwerden, solange der behauptete Mangel nicht auftrete, und K solle das Fahrzeug erneut bei ihr vorstellen, sofern das Kupplungspedal wieder hängen bleibe, hat die Beseitigung des tatsächlich vorhandenen Mangels auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben. Diese Haltung hat faktisch eine verantwortungsvolle Benutzbarkeit des Fahrzeugs weitgehend aufgehoben, da der verkehrsunsichere Zustand angesichts der Ungewissheit über ein erneutes Auftreten der Fehlfunktion auf kaum absehbare Zeit fortbestanden hat und es K nicht zugemutet werden konnte, das Risiko der Benutzung eines mit einem derartigen Mangel behafteten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr auf sich zu nehmen. BGH [19] Folglich war eine Fristsetzung entbehrlich, weil die dem K in der beschriebenen Weise allein angebotene Abhilfe nach der gegebenen Situation gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB nicht zumutbar war.

c) Der Einwand der B, die bloße Behauptung des K habe nicht ausgereicht, um eine aufwändige und kostenintensive Prüfung durchzuführen, ist unzutreffend, weil K keine bloße Behauptung aufgestellt, sondern konkrete Hinweise gegeben hat. BGH [25] Bei ihrem Einwand übersieht B, dass ein Käufer den Anforderungen an ein die Nacherfüllungspflicht gemäß § 439 Abs. 1 BGB auslösendes Nacherfüllungsverlangen bereits dadurch genügt, dass er dem Verkäufer neben einer Einräumung der Untersuchungsmöglichkeit (BGH NJW 2010, 1448 Rn. 12) die Mangelsymptome hinreichend genau bezeichnet und ihm auf diese Weise eine Prüfung der Ursachen des in den Symptomen zum Ausdruck kommenden Mangels sowie der in Betracht kommenden Abhilfemöglichkeiten ermöglicht… [26] Auch das von B als nacherfüllungshindernd reklamierte Kostenrisiko hat B nicht berechtigt, die mit Erhebung des am 18. Juli von K erhobenen Nachbesserungsverlangens fällig gewordene Verpflichtung zur Nacherfüllung als mit einer lediglich oberflächlichen Überprüfung der Rückstellfähigkeit des Kupplungspedals zunächst erfüllt anzusehen und K darauf zu verweisen, eine genauere Überprüfung erst künftig bei einem weiteren Auftreten der Fehlfunktion vorzunehmen. Denn das Risiko der an den angezeigten Mangelsymptomen ansetzenden Ursachenklärung einschließlich des damit verbundenen Kostenrisikos ist grundsätzlich dem Verkäufer zugewiesen (vgl. § 439 Abs. 2 BGB).

Folglich war eine Fristsetzung für K unzumutbar, ein Rücktritt nach § 323 I BGB war ohne Fristsetzung möglich.

4. § 323 V 2 BGB schließt einen Rücktritt aus, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. BGH [27] Ob die Pflichtverletzung als unerheblich einzustufen, der Mangel also als geringfügig anzusehen ist, beurteilt sich im Wege einer umfassenden Interessenabwägung (BGHZ 201, 290 Rn. 16 m. w. Nachw.).

a) Allerdings hat der BGH dafür eine Regelbeurteilung eingeführt. [28] Nach der Rspr. des BGH ist die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB bei einem behebbaren Sachmangel im Rahmen der insoweit auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls in der Regel bereits dann als erreicht anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet (BGHZ 201, 290 Rn. 12, 30). Danach wäre der Mangel hier unerheblich, weil 5 % von dem Kaufpreis in Höhe von 10.000 Euro 500 Euro sind und die Reparaturkosten von 350 Euro deutlich darunter liegen.

b) [29] Jedoch kommt es nach der Rspr. des BGH für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel als geringfügig einzustufen ist, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers an, hier also auf den 22. Juli und nicht auf die erst nachträgliche… Mangelbegutachtung und die zu deren Beseitigung gewonnenen Erkenntnisse. Denn ein zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es dem Verkäufer möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt noch hätte gelingen können, das Fahrzeug in einen der geforderten Beschaffenheit entsprechenden Zustand zu versetzen (BGH NJW 2013, 1365 Rn. 18 m. w. Nachw.). Am 22.07. war nicht bekannt, dass der Mangel durch eine Reparatur mit Kosten von bloß 350 Euro beseitigt werden konnte.

[30] Solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar ist, lässt sich nicht abschätzen, ob überhaupt und mit welchem Aufwand die Ursache aufgefunden und in der Folge beseitigt werden kann. In dieser Situation kann die Geringfügigkeit eines Mangels regelmäßig nur an der von dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden. Diese bestand hier darin, dass der Pkw nicht mehr verkehrssicher war. Schon in seiner bisherigen Rspr. hat der BGH Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit, die nicht nur den Fahrkomfort schmälern, sondern je nach der Verkehrssituation, in der sie auftreten, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, selbst wenn sie nur sporadisch auftreten, als einen erheblichen Mangel angesehen (BGH NJW 2011, 1664 Rn. 17; BGHZ 201, 290 Rn. 52). Daran ist festzuhalten, so dass der Mangel an der Kupplung nicht unerheblich war und § 323 V 2 BGB dem Anspruch des K nicht entgegensteht.

5. Mit dem Argument, es sei rechtsmissbräuchlich, wenn K trotz erfolgreicher Reparatur an der Rückabwicklung des Vertrages festhält, macht B geltend, die Berufung des K auf den Rücktritt und seine Folgen verstoße gegen § 242 BGB und stehe deshalb der Rückabwicklung des Vertrages entgegen.

a) Ein widersprüchliches und unzulässiges Verhalten wäre es, wenn K die Reparatur durch den Sachverständigen veranlasst hätte und nach ihrer erfolgreichen Durchführung gleichwohl das Auto nicht zurücknehmen würde (vgl. BGH [31] unter Hinweis auf BGH NJW 2009, 508 Rn. 23). Nach dem Sachverhalt kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass K das Vorgehen des Sachverständigen veranlasst hat, noch nicht einmal, dass er dazu sein Einverständnis erklärt hat. BGH [32] Die widerspruchslose Hinnahme des allein der Feststellung der Mangelursache dienenden Teilaustauschs durch den Sachverständigen kann ein Einverständnis nicht begründen.

b) Oben 3 b) wurde K ein Rücktrittsrecht ohne Fristsetzung zugebilligt, weil es für K nach dem Versagen der B bei der Fehlerbehebung unzumutbar war, den Vertrag weiter mit B abzuwickeln. Daran ändert sich nichts dadurch, dass ein Sachverständiger zur Beseitigung des Mangels in der Lage war. Dieser Umstand verstärkt eher die Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit der Firma B und lässt den Einwand des K, er habe wegen der Fehler u. a. an den Bremsen und wegen der Vorgänge um den Kupplungsdefekt das Vertrauen in die Firma B verloren, als verständlich erscheinen. Dann verstößt aber auch das Festhalten des K am Rücktritt nicht gegen Treu und Glauben.

IV. Da K somit ein Rücktrittsrecht nach § 323 hatte und dieses rechtswirksam ausgeübt hat, kann er nach § 346 I BGB die von ihm erbrachte Zahlung von 10.000 Euro von B zurückverlangen. Nach dieser Vorschrift muss K auch das Auto zurückgeben; da sich das Auto bereits im Besitz der B befindet, entfällt diese Verpflichtung. Weiterhin muss K ebenfalls nach § 346 I BGB die gezogenen Nutzungen herausgeben. Nutzungen sind die Gebrauchsvorteile des Autos (§ 100 BGB), d. h. die gefahrenen Kilometer, deren Wert zu ersetzen ist (§ 346 II Nr. 1 BGB). Normalerweise sind die gegenseitigen Rückgabepflichten Zug um Zug zu erfüllen (§ 348 BGB). Da im vorliegenden Fall aber beides Geldleistungen sind, werden sie verrechnet, indem die von B zu zahlenden 10.000 Euro sich um den Wert der von K gefahrenen Kilometer vermindern.

Ergebnis: K hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 10.000 Euro abzüglich des Werts der gefahrenen Kilometer aus §§ 437 Nr. 2, 434, 323 I, 440, 346 I, II Nr. 1 BGB.

B. K verlangt ferner eine Entschädigung für den Nutzungsausfall an dem Pkw ab dem 22.07. bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs. Anspruchsgrundlage können §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB sein.

I. Dass die Voraussetzungen des § 437 BGB vorliegen, ergibt sich aus den Ausführungen oben A I, II.

II. K müsste einen Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB haben. Das Vorhandensein des Mangels bedeutete zwar eine Pflichtverletzung der B (§ 433 I 2 BGB). Jedoch hat B diesen nicht i. S. des § 280 I 2 BGB zu vertreten, weil er auf einem Produktionsfehler beruhte und B nicht Produzent war, sondern nur Händler. B war aber zur Fehlerbeseitigung verpflichtet (§§ 437 Nr. 1, 439 1. Alt. BGB) und ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. BGH [14] B hat durch ihre Weigerung, die nach den Umständen gemäß § 439 Abs. 1 BGB aufgrund der ihr mitgeteilten Mangelsymptome gebotene Mangelerforschung und -beseitigung unverzüglich vorzunehmen, pflichtwidrig das Scheitern des Kaufvertrages verursacht… Diese Pflichtverletzung hat B auch zu vertreten.

III. Eine Nutzungsentschädigung tritt an die Stelle der Nutzungsmöglichkeit, die der Verkäufer dem Käufer zu verschaffen hat. Also verlangt K Schadensersatz statt der Leistung, so dass nach § 280 III BGB die Voraussetzungen der dort genannten Vorschriften vorliegen müssen. Im vorliegenden Fall kommt § 281 I BGB in Betracht. B hat den Pkw nicht mangelfrei geliefert. Eine Fristsetzung war nach § 281 II 2. Alt. BGB entbehrlich, weil besondere Umstände vorlagen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigten. Denn a us den oben A III 3 dargelegten Gründen durfte K ohne Fristsetzung zurücktreten. Damit verbunden war der Verlust der Nutzungsmöglichkeit an dem Pkw, so dass es auch gerechtfertigt war, einen sich daraus ergebenden Schaden ohne Fristsetzung geltend zu machen.

IV. Der Nutzungsausfall müsste ein Vermögensschaden i. S. des § 249 I BGB sein.

1. Ein Nutzungsausfall wird als Schaden nur anerkannt bei einer Sache, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist und bei der die Nutzungseinbuße an objektiven Maßstäben gemessen werden kann (BGH NJW 2013, 1072, „Ausgefallenes Internet“, dort [9, 10]). Diese Voraussetzungen sind bei Kraftfahrzeugen gegeben, BGH NJW 2010, 2426 [25] Nach gefestigter Rechtsprechung stellt der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz. einen Vermögensschaden dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (…). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich Wesen und Bedeutung des Vermögens nicht in dessen Bestand - dem „Haben" - erschöpfen, sondern dass sie auch die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten umfassen, es zur Verwirklichung seiner Lebensziele zu nutzen… Gerade bei Fahrzeugen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung häufig angewiesen ist, stellt sich die Gebrauchsmöglichkeit als ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen.

2. Also war auch im vorliegenden Fall die Nutzungsmöglichkeit des Volvo bei mangelfreier Leistung der B für K ein geldwerter Vorteil, und ist ihr Wegfall ein Schaden für K. BGH [14] B ist dem K gemäß § 437 Nr. 3, 440 Satz 1 Alt. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB zum Ersatz seines Nutzungsausfallschadens (…) verpflichtet. Der Anspruch besteht nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem K sich ein Ersatzfahrzeug beschafft hat oder sich hätte beschaffen können.

C. Die Kosten für die von K erworbene Anschlussgarantie, die durch die Außerbetriebnahme des Volvo wertlos geworden ist, kann K nach §§ 437 Nr. 3, 284 BGB ersetzt verlangen. Es handelt sich um Aufwendungen, die K im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. BGH [14] B ist K gemäß § 437 Nr. 3, § 284 BGB zum Ersatz seiner vom BerGer. festgestellten fehlgeschlagenen Aufwendungen (vgl. BGH WM 2015, 1485 Rn. 24 m. w. Nachw.) verpflichtet.

Sämtliche von K gegen B geltend gemachten Ansprüche sind begründet.

 

Zusammenfassung