Bearbeiter: Prof. Dieter Schmalz

Geldwäsche, § 261 StGB. Begriff des Herrührens aus der Vortat, wenn die Vortat eine Bestechung (§ 334 StGB) ist

BGH
Beschluss vom 18. 2. 2009 (1 StR 4/09) NJW 2009, 1617 (für BGHSt vorgesehen)

Fall
(Bestechungsgelder nach Georgien)

A, die aus Georgien stammt und in Deutschland wohnt, hat einen Bruder (B), der Amtsträger im georgischen Transportministerium ist und dort zuständig ist für die Ausstellung von CEMT-Genehmigungen. Zur CEMT (European Conference of Ministers of Transport) gehören 43 Staaten, bei denen der Güterverkehr teilweise, z. B. nach Russland oder in die Türkei, vom Besitz einer CEMT-Genehmigung abhängig ist. Im Laufe von drei Jahren zahlten die deutschen Transportfirmen F1 und F2 ca. 1,15 Mio. Euro an B, damit dieser in pflichtwidriger Weise für die Vergabe von CEMT-Genehmigungen sorgte, was für F1 und 2 von großem Wert für die Durchführung internationaler Transporte war.

A hatte sich bereit erklärt, ihren Bruder bei den Transaktionen zu unterstützen. Sie stellte ihre deutschen Bankkonten zur Verfügung, nahm die dorthin überwiesenen Bestechungsgelder für ihren Bruder in Empfang und verfügte nach dessen Weisungen darüber, indem sie Überweisungen auf diverse andere Konten tätigte oder Beträge in bar abhob und an B weiterleitete. Wie hat A sich strafbar gemacht ?

A könnte sich wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) strafbar gemacht haben.

I. Dann müsste sie zunächst den objektiven Tatbestand dieses Delikts verwirklicht haben, wobei die Verwirklichungsform des § 261 II Nr. 2, I StGB in Betracht kommt.

1. A hat die 1,15 Mio. Euro verwahrt und verwendet und hat beim Erlangen dieser Beträge auch deren Herkunft gekannt.

2. Die Bestechung (§ 334 StGB) ist eine in § 261 I Nr. 2a) StGB aufgeführte Vortat. Das gilt auch, wenn der Bestochene nicht Deutscher ist. BGH Rdnr. 5:   Das Landgericht hat zu Recht die Bestechung des georgischen Amtsträgers nach § 334 Abs. 1, § 335 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB i.V.m. Art. 2 § 1 und § 4 IntBestG [= Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung, BGBl II 1998, 2327] als Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB gewertet.

3. Die für den Fall entscheidende Frage ist, ob der Geldbetrag, mit dem die Bestechung durchgeführt wurde, aus der Bestechung als Vortat herrührt (§ 261 I 2 StGB).

a) Dies wird in der Literatur mit der Begründung verneint, dass Tatmittel bzw. Tatwerkzeuge (instrumenta sceleris), die zur Begehung der Vortat dienen, nicht aus der Vortat herrühren, sondern Mittel derselben sind, im Unterschied zu den - aus der Tat herrührenden - Taterlösen und Taterzeugnissen (Neuheuser, in: MünchKomm-StGB, 2003, § 261 Rdnr. 44; vgl. auch Rettenmaier NJW 2009, 1619 in einer Anm. zu der BGH-Entscheidung).

b) Dazu BGH Rdnr. 11 - 15:  Ein Gegenstand ist dann als bemakelt i.S.d. § 261 Abs. 1 StGB anzusehen, wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt (vgl. Neuheuser in MüKo-StGB § 261 Rdn. 43; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 261 Rdn. 8; Ruhmannseder in BeckOK-StGB § 261 Rdn. 15).

aa)  Der Gesetzgeber hat weder im Wortlaut der Vorschrift des § 261 StGB noch in den Gesetzesmaterialien klare Konturen für Inhalt und Grenzen des Tatbestandsmerkmals „herrühren“ geschaffen (zum Meinungsstand über die Auslegung dieses Begriffs vgl. Voß, Die Tatobjekte der Geldwäsche 2006 S. 30 ff.). Vielmehr hat er die Ausfüllung dieses Merkmals der Rechtsprechungspraxis überlassen… Allerdings zeigt schon der verwendete Begriff, dass der Anspruchsgegenstand nicht notwendig unmittelbar aus der Vortat stammen muss (vgl. Hoyer in SK-StGB 116. Lfg. § 261 Rdn. 1, 10). Nach seinem allgemeinen Wortsinn bedeutet der Begriff „Herrühren“ lediglich „stammt von etwas her, leitet sich von etwas her, hat seine Ursache in etwas“ (vgl. Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch 3. Bd. 1981 S. 512). Gleiches ergibt sich aus dem englischen Originaltext des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl II 1993, 1137 ff.), mit dem sich die Bundesregierung verpflichtet hatte, Geldwäsche unter Strafe zu stellen. Hier lautet die maßgebliche Formulierung „is derived from“ (vgl. BGBl II 1993, 1136, 1138, 1140, 1142), was ebenfalls bedeutet „sich von etwas ableiten/herleiten“.

bb)  Demnach genügt es grundsätzlich, wenn zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, wenn also der Gegenstand seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat (vgl. auch BTDrucks. 12/3533 S. 12). Indes ist es nicht zwingend, dass der Täter den Gegenstand aus der für ihn strafbaren Handlung erlangt. Im Falle der Bestechung nach § 334 StGB ist vielmehr der bezahlte Bestechungslohn ein inkriminierter Gegenstand, der der Geldwäsche unterfällt.

cc)  Dieses Begriffsverständnis steht auch im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, den staatlichen Zugriff auf illegale Vermögenswerte zu gewährleisten und deren Einschleusen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zu verhindern (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 26; BGHSt 50, 347, 354 m. w. N.). Geschützt werden soll die Aufgabe der staatlichen Rechtspflege, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen (BTDrucks. 12/3533 S. 11). Das Bedürfnis nach Bestrafung der Geldwäsche ist auch international im Grundsatz allgemein anerkannt und durch die staatsvertragliche Verpflichtung der Bundesrepublik zur Einführung eines diesbezüglichen Straftatbestandes vom deutschen Gesetzgeber vorausgesetzt worden (BGHSt 50, 347, 354). Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel kann aber nur dann effektiv erreicht werden, wenn die Vorschrift des § 261 StGB wirtschaftliche Transaktionen im Zusammenhang mit den Katalogtaten weitgehend erfasst und daraus resultierende wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden. In den Fällen der Bestechung (und nicht nur der Bestechlichkeit) - insbesondere eines ausländischen Amtsträgers - ist daher der gezahlte Bestechungslohn in den Bereich des § 261 StGB einbezogen.

dd)  Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Herrühren“ verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Da das Tatbestandsmerkmal schon im Hinblick auf die Funktion der Norm als Auffangtatbestand (vgl. BGHSt 50, 347, 353 m. w. N.) eine weite Auslegung zulässt, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, unter dem Herrühren eines Gegenstandes aus der Vortat zu verstehen, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang bestehen, der Gegenstand seine Ursache also in der rechtswidrigen Tat haben, sich aus dieser ableiten lassen muss.

c)  Folglich rührte der Betrag von 1,15 Mio. Euro aus der Bestechung des B durch F1 und F2 her, woraus weiter folgt, dass A den objektiven Tatbestand des § 261 II Nr. 2, I erfüllt hat.

II. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, weil A vorsätzlich gehandelt hat.

III. A hat auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Sie hat sich wegen Geldwäsche strafbar gemacht. Der BGH hat deshalb das Urteil des LG bestätigt, in dem A zu zehn Monaten Freiheitsstrafe mit Aussetzung zur Bewährung verurteilt wurde und in dem ein von A im Zusammenhang mit ihrer Straftat erlangter Betrag von knapp 400.000 Euro eingezogen wurde.


Zusammenfassung