Bearbeiter: Prof. Dieter Schmalz
  
► Geldwäsche, § 261 StGB. ► Begriff des Herrührens aus der Vortat,  wenn die Vortat eine Bestechung (§ 334 StGB) ist
BGH Beschluss vom 18. 2. 2009 (1 StR 4/09) NJW 2009, 1617 (für BGHSt  vorgesehen)
Fall (Bestechungsgelder nach Georgien)
A, die aus Georgien stammt und in Deutschland wohnt, hat einen Bruder (B), der  Amtsträger im georgischen Transportministerium ist und dort zuständig ist für  die Ausstellung von CEMT-Genehmigungen. Zur CEMT (European Conference of  Ministers of Transport) gehören 43 Staaten, bei denen der Güterverkehr  teilweise, z. B. nach Russland oder in die Türkei, vom Besitz einer  CEMT-Genehmigung abhängig ist. Im Laufe von drei Jahren zahlten die deutschen  Transportfirmen F1 und F2 ca. 1,15 Mio. Euro an B, damit dieser in  pflichtwidriger Weise für die Vergabe von CEMT-Genehmigungen sorgte, was für F1  und 2 von großem Wert für die Durchführung internationaler Transporte war.
A hatte sich bereit erklärt, ihren Bruder bei den Transaktionen zu unterstützen.  Sie stellte ihre deutschen Bankkonten  zur Verfügung, nahm die dorthin überwiesenen Bestechungsgelder für ihren Bruder  in Empfang und verfügte nach dessen Weisungen darüber, indem sie Überweisungen  auf diverse andere Konten tätigte oder Beträge in bar abhob und an B  weiterleitete. Wie hat A sich strafbar gemacht ?
A könnte sich wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) strafbar gemacht haben.
I. Dann müsste sie zunächst den objektiven Tatbestand dieses  Delikts verwirklicht haben, wobei die Verwirklichungsform des § 261 II Nr.  2, I StGB in Betracht kommt.
1. A hat die 1,15 Mio. Euro verwahrt und verwendet und hat beim Erlangen  dieser Beträge auch deren Herkunft gekannt.
2. Die Bestechung (§ 334 StGB) ist eine in § 261 I Nr. 2a) StGB  aufgeführte Vortat. Das gilt auch, wenn der Bestochene nicht Deutscher ist. BGH  Rdnr. 5:   Das Landgericht hat zu Recht die Bestechung  des georgischen Amtsträgers nach § 334 Abs. 1, § 335 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3  StGB i.V.m. Art. 2 § 1 und § 4 IntBestG [= Gesetz zur Bekämpfung internationaler  Bestechung, BGBl II 1998, 2327] als Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB  gewertet.
3. Die für den Fall entscheidende Frage ist, ob der Geldbetrag, mit  dem die Bestechung durchgeführt wurde, aus der Bestechung als Vortat herrührt (§ 261 I 2 StGB).
a) Dies wird in der Literatur mit der Begründung verneint, dass  Tatmittel bzw. Tatwerkzeuge (instrumenta sceleris), die zur Begehung der Vortat  dienen, nicht aus der Vortat herrühren, sondern Mittel derselben sind, im  Unterschied zu den - aus der Tat herrührenden - Taterlösen und Taterzeugnissen  (Neuheuser, in: MünchKomm-StGB, 2003, § 261 Rdnr. 44; vgl. auch Rettenmaier NJW  2009, 1619 in einer Anm. zu der BGH-Entscheidung). 
b) Dazu BGH Rdnr. 11 - 15:  Ein  Gegenstand ist dann als bemakelt i.S.d. § 261 Abs. 1 StGB anzusehen, wenn er  sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf  die Vortat zurückführen lässt (vgl. Neuheuser in MüKo-StGB § 261 Rdn. 43;  Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 261 Rdn. 8; Ruhmannseder in  BeckOK-StGB § 261 Rdn. 15).
aa)  Der Gesetzgeber hat  weder im Wortlaut der Vorschrift des § 261 StGB noch in den Gesetzesmaterialien  klare Konturen für Inhalt und Grenzen des Tatbestandsmerkmals „herrühren“  geschaffen (zum Meinungsstand über die Auslegung dieses Begriffs vgl. Voß, Die  Tatobjekte der Geldwäsche 2006 S. 30 ff.). Vielmehr hat er die Ausfüllung  dieses Merkmals der Rechtsprechungspraxis überlassen… Allerdings zeigt schon  der verwendete Begriff, dass der Anspruchsgegenstand nicht notwendig  unmittelbar aus der Vortat stammen muss (vgl. Hoyer in SK-StGB 116. Lfg. § 261  Rdn. 1, 10). Nach seinem allgemeinen Wortsinn bedeutet der Begriff „Herrühren“  lediglich „stammt von etwas her, leitet sich von etwas her, hat seine Ursache  in etwas“ (vgl. Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch 3. Bd. 1981 S. 512).  Gleiches ergibt sich aus dem englischen Originaltext des Übereinkommens der  Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit  Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl II 1993, 1137 ff.), mit dem sich  die Bundesregierung verpflichtet hatte, Geldwäsche unter Strafe zu stellen.  Hier lautet die maßgebliche Formulierung „is derived from“ (vgl. BGBl II 1993,  1136, 1138, 1140, 1142), was ebenfalls bedeutet „sich von etwas ableiten/herleiten“.
bb)  Demnach genügt es  grundsätzlich, wenn zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein  Kausalzusammenhang besteht, wenn also der Gegenstand seine Ursache in der  rechtswidrigen Tat hat (vgl. auch BTDrucks. 12/3533 S. 12). Indes ist es  nicht zwingend, dass der Täter den Gegenstand aus der für ihn strafbaren  Handlung erlangt. Im Falle der Bestechung nach § 334 StGB ist vielmehr der  bezahlte Bestechungslohn ein inkriminierter Gegenstand, der der Geldwäsche  unterfällt.
cc)  Dieses  Begriffsverständnis steht auch im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, den  staatlichen Zugriff auf illegale Vermögenswerte zu gewährleisten und deren  Einschleusen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zu verhindern  (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 26; BGHSt 50, 347, 354 m. w. N.). Geschützt werden  soll die Aufgabe der staatlichen Rechtspflege, die Wirkungen von Straftaten zu  beseitigen (BTDrucks. 12/3533 S. 11). Das Bedürfnis nach Bestrafung der  Geldwäsche ist auch international im Grundsatz allgemein anerkannt und durch  die staatsvertragliche Verpflichtung der Bundesrepublik zur Einführung eines  diesbezüglichen Straftatbestandes vom deutschen Gesetzgeber vorausgesetzt  worden (BGHSt 50, 347, 354). Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel kann aber nur  dann effektiv erreicht werden, wenn die Vorschrift des § 261 StGB  wirtschaftliche Transaktionen im Zusammenhang mit den Katalogtaten weitgehend  erfasst und daraus resultierende wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden.  In den Fällen der Bestechung (und nicht nur der Bestechlichkeit) - insbesondere  eines ausländischen Amtsträgers - ist daher der gezahlte Bestechungslohn in den  Bereich des § 261 StGB einbezogen.
dd)  Diese Auslegung des  Tatbestandsmerkmals „Herrühren“ verstößt auch nicht gegen das  Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Da das Tatbestandsmerkmal schon im  Hinblick auf die Funktion der Norm als Auffangtatbestand (vgl. BGHSt 50, 347,  353 m. w. N.) eine weite Auslegung zulässt, ist es von Verfassungs wegen nicht  zu beanstanden, unter dem Herrühren eines Gegenstandes aus der Vortat zu  verstehen, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwischen dem Gegenstand  und der Vortat ein Kausalzusammenhang bestehen, der Gegenstand seine Ursache  also in der rechtswidrigen Tat haben, sich aus dieser ableiten lassen muss.
c)  Folglich rührte der Betrag  von 1,15 Mio. Euro aus der Bestechung des B durch F1 und F2 her, woraus weiter  folgt, dass A den objektiven Tatbestand des § 261 II Nr. 2, I erfüllt hat.
II. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, weil A vorsätzlich gehandelt  hat.
III. A hat auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Sie hat sich  wegen Geldwäsche strafbar gemacht. Der BGH hat deshalb das Urteil des LG  bestätigt, in dem A zu zehn Monaten Freiheitsstrafe mit Aussetzung zur  Bewährung verurteilt wurde und in dem ein von A im Zusammenhang mit ihrer  Straftat erlangter Betrag von knapp 400.000 Euro eingezogen wurde.
Zusammenfassung